Mittagsruhe
§ 6 Benutzung von geräuscherzeugenden Geräten/Wahrung der Mittagsruhe
(1) Die Benutzung von Motorsägen, Hochdruckreinigern,Heckenscheren und ähnlich geräuscherzeugenden Gerätenist nur werktags von 7.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00bis 19.00 Uhr gestattet.
(2) Die in Absatz 1 genannten Geräte dürfen gewerbsmäßigoder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sowieähnlicher Einrichtungen in der Zeit von 7.00 bis 19.00 Uhrbetrieben werden.
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Mobil :0151 19119063 FAX 02352-20002-34 Ust.-id.-Nr. : 328 5140 1493
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