Mittagsruhe
§ 6
Benutzung von geräuscherzeugenden Geräten/Wahrung der Mittagsruhe
(1) Die Benutzung von Motorsägen, Hochdruckreinigern,Heckenscheren und ähnlich geräuscherzeugenden Gerätenist nur werktags von 7.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00bis 19.00 Uhr gestattet.
(2) Die in Absatz 1 genannten Geräte dürfen gewerbsmäßigoder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sowieähnlicher Einrichtungen in der Zeit von 7.00 bis 19.00 Uhrbetrieben werden.